Hinweisgeberschutzgesetz – Whistle Blower Protection Law

Nach vielen Diskussionen – das Gesetz ging z.B. nicht durch den Bundesrat in erster Version – ist das auf Europäischer Ebene genannte Whistleblower Protection Law, seit Juli 2023 in Kraft.
In Kürze:
Mitarbeitende müssen sich an eine unabhängige Meldestelle des Unternehmens wenden können, um über Missstände zu kommunizieren. Diese Meldestelle unterliegt Vorgaben und Formalien, welche von dem Arbeitgeber eingehalten werden müssen. Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen die Vorgaben innerhalb von einem Monat nach Verkündigung des Gesetzes, also spätestens bis zum 2. Juli 2023 umgesetzt haben, wobei für den Fall, dass ein interner Meldekanal noch nicht eingerichtet oder betrieben wird, erst ab dem 1. Dezember 2023 Sanktionen in Form von Bußgeldern drohen. Diese Bußgelder sollen, aller Voraussicht nach, bei 50.000 € für Einzelverstöße erhoben werden. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben noch bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, sollten aber schon Vorbereitungen treffen, damit dann die erforderlichen Hinweisgebersysteme schnell funktionsfähig sein werden.
Gerne beraten wir Sie hierzu und bieten auch unseren entsprechenden Service – als Meldestelle Ihres Unternehmens – an. Im Übrigen bietet sich eine Art Kombination Datenschutzbeauftragter und Meldestelle für Sie an. Auch hier möchten wir mit Klarheit überzeugen und beraten Sie gerne über die Möglichkeiten für Ihren Betrieb bezüglich der optimalen Umsetzung.